Verkaufsbedingungen

CLAYDON YIELD-O-METER LIMITED

EINGESCHRÄNKTE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenverkauf

Der Kunde wird insbesondere auf die Regelungen in Ziffer 9 hingewiesen.

  1. INTERPRETATION

1.1 Begriffsbestimmungen In diesen Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Geschäftstag:  ein Tag (außer Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem Banken in London für Geschäfte geöffnet sind;

Claydon: Claydon Yield-O-Meter Limited firmiert als Claydon Drills (eingetragen in England und Wales mit Betriebsnummer 1576479);

Bedingungen:  die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen;

Vertrag: der Vertrag zwischen Claydon und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen;

Kunde: die Person oder Firma, die die Waren von Claydon kauft;

Höhere Gewalt: hat die in Abschnitt 10 angegebene Bedeutung;

Waren: die in der Bestellung aufgeführten Waren (oder Teile davon);

Bestellung: die Bestellung des Kunden für die Waren, wie in der Bestellung des Kunden beschrieben, die schriftliche Annahme des Angebots von Claydon durch den Kunden oder gegebenenfalls umgekehrt;

Spezifikation: jede Spezifikation für die Waren, einschließlich aller dazugehörigen Pläne und Zeichnungen, d.h schriftlich zwischen dem Kunden und Claydon vereinbart.

1.2 Konstruktion In diesen Bedingungen gelten die folgenden Regeln:

1.3 Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).

1.4 Eine Bezugnahme auf eine Partei umfasst ihre persönlichen Vertreter, Rechtsnachfolger oder zulässigen Zessionare.

1.5 Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung umfasst alle untergeordneten Rechtsvorschriften, die nach diesem Gesetz oder dieser gesetzlichen Bestimmung in der jeweils geänderten oder neu erlassenen Fassung erlassen wurden.

1.6 Jeder Satz, der die Begriffe einschließlich, enthalten, insbesondere oder einen ähnlichen Ausdruck enthält, ist als veranschaulichend zu verstehen und soll die Bedeutung der Wörter vor diesen Begriffen nicht einschränken.

1.7 Ein Hinweis auf schriftlich oder geschrieben beinhaltet Faxe und E-Mails.

 

2.     VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde auferlegen oder integrieren möchte oder die durch Handel, Sitte, Gepflogenheit oder Geschäftsgang impliziert werden.

2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vom Kunden übermittelte Daten vollständig und richtig sind.

2. 3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Claydon eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt, woraufhin der Vertrag zustande kommt.

2.4 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Versprechen oder Zusicherungen verlassen hat, die von oder im Namen von Claydon abgegeben wurden, die nicht im Vertrag festgelegt sind.

2.5 Alle von Claydon erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbung sowie alle Beschreibungen oder Abbildungen, die in Claydons Katalogen oder Broschüren enthalten sind, werden ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Waren zu vermitteln. Sie sind weder Vertragsbestandteil noch haben sie vertragliche Wirkung.

2.6 Ein von Claydon abgegebener Kostenvoranschlag für die Waren stellt kein Angebot dar. Ein Kostenvoranschlag ist nur für einen Zeitraum von 30 Werktagen ab Ausstellungsdatum gültig.

 

3.     WAREN

3.1 Die Ware ist in der Bestellung beschrieben.

3.2 Soweit die Waren gemäß einer vom Kunden gelieferten Spezifikation herzustellen sind, stellt der Kunde Claydon von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten frei (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeverluste, entgangenem Gewinn, Rufverlust und alle Zinsen, Strafen sowie Rechts- und andere professionelle Kosten und Aufwendungen), die Claydon in Verbindung mit jeglichen Ansprüchen gegen Claydon wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Spezifikation durch Claydon ergeben, erleidet oder entstanden sind. Dieser Abschnitt 3.2 bleibt über die Beendigung des Vertrages hinaus gültig.

3.3 Claydon behält sich das Recht vor, die Spezifikation zu ändern, wenn dies durch geltende gesetzliche oder behördliche Anforderungen erforderlich ist.

 

4.     LIEFERUNG

4.1 Claydon stellt Folgendes sicher:

4.1 1 Jeder Lieferung der Waren liegt ein Lieferschein bei, der das Datum der Bestellung, alle relevanten Kunden-Claydon-Referenznummern, die Art und Menge der Waren (einschließlich des Codes, Anzahl der Waren, falls zutreffend), besondere Lagerungsanweisungen (sofern vorhanden) und, wenn die Bestellung in Teillieferungen geliefert wird, der Restbetrag der noch zu liefernden Waren enthält; und

4.1.2 verlangt Claydon vom Kunden die Rücksendung von Verpackungsmaterial an Claydon, wird dies auf dem Lieferschein deutlich vermerkt. Der Kunde stellt solche Verpackungsmaterialien zu Zeiten zur Abholung bereit, die Claydon angemessenerweise festlegen kann. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt auf Kosten von Claydon.

4.2 Claydon liefert die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbaren können („Lieferort“), und zwar jederzeit, nachdem Claydon den Kunden benachrichtigt hat, dass die Waren bereit sind.

4.3 Die Lieferung der Ware erfolgt bei Ankunft der Ware am Lieferort.

4.4 Alle angegebenen Liefertermine sind nur ungefähre Angaben und die Lieferzeit ist nicht maßgeblich. Claydon haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder den Versäumnis des Kunden, Claydon angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung der Waren relevant sind.

4.5 Liefert Claydon die Waren nicht, beschränkt sich ihre Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Warenpreises. Claydon haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, sofern diese Nichtlieferung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder die Nichterfüllung durch den Kunden verursacht wird angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen, die für die Lieferung der Waren relevant sind.

4.6 Wenn der Kunde die Waren nicht innerhalb von drei Werktagen abnimmt, nachdem Claydon dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind, es sei denn, diese Unterlassung oder Verzögerung ist auf höhere Gewalt oder die Nichteinhaltung von Claydons Verpflichtungen aus dem Vertrag zurückzuführen, gilt Folgendes:

4.6.1 Die Lieferung der Waren gilt am dritten Geschäftstag nach dem Tag, an dem Claydon den Kunden über die Bereitstellung der Waren informiert hat, um 9.00 Uhr als abgeschlossen; und

4.6.2 Claydon lagert die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.

4.7 Wenn der Kunde 10 Geschäftstage nach dem Tag, an dem Claydon dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren versandbereit sind, diese nicht übernommen hat, kann Claydon die Ware ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen und, nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten, dem Kunden eine Überschreitung des Warenpreises in Rechnung zu stellen oder dem Kunden eine Unterschreitung des Warenpreises in Rechnung zu stellen.

4.8 Wird die Ware zum Export aus dem Vereinigten Königreich geliefert, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 4.8:

4.8.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze oder Vorschriften, die die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland regeln, sowie für die Zahlung von Zöllen in Bezug auf die Waren und für den Transport und die Lagerung der Waren einschließlich der Verpflichtung zur Übersetzung von Anweisungen, Etikettierung oder Verpackung;

4.8.1.1 Die Waren werden FCA (Incoterms 2010) dem Luft- oder Seehafen der Verschiffung geliefert und Claydon ist nicht verpflichtet, gemäß Abschnitt 23(3) des Sale of Goods Act 1979 zu informieren;

4.8.1.2 Der Kunde ist für die Veranlassung von Prüfungen und Inspektionen verantwortlich;

4.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die von Zeit zu Zeit erforderlichen Einfuhrlizenzen und sonstigen Genehmigungen in Bezug auf die Waren einzuholen und, falls von Claydon gefordert, muss der Kunde die Lizenzen und Zustimmungen, die Claydon vor der entsprechenden Lieferung zur Verfügung standen.

 

5.     QUALITÄT

5.1 Claydon garantiert, dass bei Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum („Garantiezeit“), die Waren:

5.1.1 in allen wesentlichen Punkten mit ihrer Beschreibung und allen anwendbaren Spezifikationen übereinstimmen;

5.1.2 frei von Material-, Konstruktions- und Verarbeitungsfehlern sind; und

5.1.3 von zufriedenstellender Qualität sind (im Sinne des Sale of Goods Act 1979);

5.2 Vorbehaltlich Abschnitt 5.3 gilt Folgendes. Wenn:

5.2.1 der Kunde Claydon während der Gewährleistungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist nach der Feststellung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren nicht der in Klausel 5.1 genannten Gewährleistung entsprechen; und

5.2.2 der Kunde das Garantieformular ausgefüllt und zurückgesendet hat, das Claydon dem Kunden bei der Lieferung zur Verfügung gestellt hat; und

5.2.3 Claydon und seinen Vertretern eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu prüfen; und

5.2.4 der Kunde (sofern von Claydon dazu aufgefordert) die Waren an den von Claydon angeforderten Ort bei Claydon zurücksendet, werden Claydon (oder seine Vertreter) nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren vollständig erstatten.

5.3 Claydon haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 festgelegten Garantie durch die Waren in einem der folgenden Fälle:

5.3.1 der Kunde verwendet diese Waren nach Mitteilung gemäß Ziffer 5.2 weiter;

5.3.2 der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Claydon bezüglich der Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung der Waren oder (falls nicht vorhanden) die Handelspraxis in Bezug die Waren nicht befolgt hat;

5.3.3 der Mangel entsteht dadurch, dass Claydon eine Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation des Kunden befolgt hat;

5.3.4 der Kunde modifiziert, verändert oder repariert diese Waren ohne schriftliche Zustimmung von Claydon; oder

5.3.5 der Mangel entsteht durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Lager- oder Arbeitsbedingungen.

5.4 Außer wie in dieser Klausel 5 vorgesehen, haftet Claydon gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 festgelegten Gewährleistung durch die Waren.

5.5 Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

5.6 Diese Bedingungen gelten für alle von Claydon gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.

 

6.     EIGENTUMSÜBERGANG UND RISIKO

6.1 Die Gefahr an der Ware geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn Claydon die vollständige Zahlung (in bar oder frei verfügbaren Mitteln) erhalten hat für:

6.2.1 die Güter; und

6.2.2 alle anderen Waren oder Dienstleistungen, die Claydon dem Kunden geliefert hat und für die eine Zahlung fällig ist.

6.3 Bis das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde:

6.3 1die Waren treuhänderisch als Verwahrer von Claydon zu halten;

6.3 2 die Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz des Kunden ui lagern, damit sie ohne weiteres als Eigentum von Claydon erkennbar bleiben;

6.3.3 keine Identifizierungszeichen oder Verpackungen auf oder in Bezug auf die Waren zu entfernen, verunstalten oder verdecken;

6.3 4 die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab dem Tag der Lieferung gegen alle Risiken zum vollen Preis versichert zu halten;

6.3 5 Claydon unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eines der in Klausel 8.2 aufgeführten Ereignisse eintritt; und

6.3.6 Claydon die Informationen über die Waren io geben, die Claydon von Zeit zu Zeit benötigt Der Kunde darf die Waren jedoch im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterverkaufen oder verwenden.

6.4 Wenn, bevor das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergeht, der Kunde einem der in Klausel 8.2 aufgeführten Ereignisse unterliegt oder Claydon vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein solches Ereignis bevorsteht, und den Kunden dementsprechend benachrichtigt, kann Claydon, sofern die Waren nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt integriert wurden, und ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Claydon zusteht, jederzeit verlangen, dass der Kunde die Waren liefert und, wenn der Kunde dies nicht rechtzeitig tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um sie wiederzuerlangen.

7.     PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung angegebene Preis oder, wenn kein Preis angegeben ist, der Preis, der in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen veröffentlichten Preisliste von Claydon angegeben ist.

7.2 Claydon kann durch Mitteilung an den Kunden jederzeit vor der Lieferung den Preis der Waren erhöhen, um eine Erhöhung der Warenkosten aufgrund von Folgendem widerzuspiegeln:

7.2 1 alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Claydon liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);

7.2.2 jede Anfrage des Kunden, die Liefertermine, Mengen oder Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder

7.2.3 jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden verursacht wird, oder das Versäumnis des Kunden, Claydon angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu erteilen.

7.3 Sofern nicht anders von Claydon angegeben, versteht sich der Preis der Waren ausschließlich der Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

7.4 Der Preis der Waren versteht sich zuzüglich der Mehrwertsteuer („MwSt.“). Der Kunde hat Claydon nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung von Claydon diese zusätzlichen Beträge in Bezug auf Mehrwertsteuer zu zahlen, wie sie bei der Lieferung der Waren anfällt. Alle sonstigen Umsatzsteuern, Abgaben, Kosten oder Abgaben in Bezug auf Verpackung, Etikettierung, Verladung, Entladung, Beförderung, Fracht und Rechnung trägt der Kunde zusätzlich zum Preis für die Ware.

7.4 1 Claydon kann dem Kunden die Waren bei oder jederzeit vor Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.

7.5 Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Rechnungsdatum vollständig und in frei verfügbaren Mitteln zu bezahlen. Die Zahlung hat auf das von Claydon schriftlich benannte Bankkonto zu erfolgen. Der Zahlungszeitpunkt ist hierbei ausschlaggebend.

7.6 Sofern mit dem Kunden nicht anders vereinbart, ist die Zahlung der Waren vollständig vor der Lieferung der Waren zu leisten, und Claydon ist nicht verpflichtet, die Waren zu liefern, bis diese Zahlung eingegangen ist.

7.6.1 Wenn der Kunde Claydon gemäß dem Vertrag fällige Zahlungen nicht bis zum Fälligkeitsdatum („Fälligkeitsdatum“) leistet, hat der Kunde Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Barclays Bank plc den überfälligen Betrag zu zahlen. Diese Zinsen fallen täglich vom Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags an, sei es vor oder nach der Beurteilung. Der Kunde zahlt die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag.

7.7 Der Kunde hat alle fälligen Beträge aus dem Vertrag vollständig ohne Abzug oder Einbehaltung zu zahlen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, und der Kunde ist nicht berechtigt, eine Gutschrift, Aufrechnung oder Gegenforderung gegen Claydon geltend zu machen, um die Zurückbehaltung der Zahlung eines solchen Betrags ganz oder teilweise zu rechtfertigen. Claydon kann jederzeit, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsbehelfe, einen ihm geschuldeten Betrag bis zum den Kunden gegen einen von Claydon an den Kunden zu zahlenden Betrag.

 

8.     INSOLVENZ ODER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES KUNDEN

8.1 Wenn der Kunde einem der in Klausel 8.2 aufgeführten Ereignisse unterliegt oder Claydon vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde einem dieser Ereignisse ausgesetzt ist, und benachrichtigt den Kunden entsprechend, dann kann Claydon ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die Claydon zur Verfügung stehen, alle weiteren Lieferungen gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und Claydon ohne Haftung gegenüber dem Kunden aussetzen, und alle ausstehenden Beträge in Bezug auf die an den Kunden gelieferten Waren werden sofort fällig.

8.2 Im Sinne von Ziffer 8.1 sind die relevanten Ereignisse, wenn:

8.2.1 der Kunde die Zahlung seiner Schulden aussetzt oder damit droht, oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder (als Unternehmen) als zahlungsunfähig im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 oder (als Einzelperson) im Sinne von Abschnitt 268 des Insolvenzgesetzes 1986 gilt, oder (als Personengesellschaft) einen Partner hat, auf den einer der vorstehenden Punkte zutrifft;

8.2.2 der Kunde Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger im Hinblick auf eine Umschuldung aufnimmt oder einen Vorschlag für einen Kompromiss oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern macht;

8.2.3 (als Unternehmen) ein Antrag eingereicht, eine Mitteilung gemacht, ein Beschluss gefasst oder ein Auftrag erteilt wird, für oder im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kunden, außer zum alleinigen Zweck eines Plans für einen solventen Zusammenschluss des Kunden mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder die solvente Rekonstruktion des Kunden;

8.2.4 der Kunde (als Einzelperson) Gegenstand eines Insolvenzantrags oder -beschlusses ist;

8.2.5 ein Gläubiger oder Belastungsschuldner des Kunden beschlagnahmt oder in Besitz nimmt, oder eine Zwangsvollstreckung, Zwangsvollstreckung oder ein anderer solcher Prozess auf das Ganze oder einen Teil davon erhoben, vollstreckt oder verklagt wird und seine Vermögenswerte und eine solche Pfändung oder ein solcher Prozess nicht innerhalb von 14 Tagen erledigt wird;

8.2.6 (als Gesellschaft) bei Gericht ein Antrag auf Bestellung eines Sachwalters gestellt oder angeordnet wird oder eine Absichtserklärung zur Bestellung eines Sachwalters vorliegt oder ein Sachwalter über den Kunden bestellt wird;

8.2.7 (als Gesellschaft) ein Inhaber einer Floating Charge über das Vermögen des Kunden zur Bestellung eines Zwangsverwalters berechtigt geworden ist oder einen Zwangsverwalter bestellt wurde;

8.2.8 eine Person berechtigt wird, einen Konkursverwalter über das Vermögen des Kunden zu bestellen, oder ein Konkursverwalter über das Vermögen des Kunden bestellt wird;

8.2.9 in Bezug auf den Kunden in einer Gerichtsbarkeit, der er unterliegt, ein Ereignis eintritt oder ein Verfahren eingeleitet wird, das eine Wirkung hat, die einem der in Klausel 8.2.1 bis genannten Ereignisse gleich oder ähnlich ist Abschnitt 8.2.8 (einschließlich);

8.2.10 der Kunde seine Geschäftstätigkeit ganz oder im Wesentlichen aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder mit der Einstellung droht;

8.2.11 sich die Vermögenslage des Kunden derart verschlechtert, dass nach Ansicht von Claydon die Fähigkeit des Kunden zur angemessenen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gefährdet ist; und

8.2.12 (als natürliche Person) der Kunde stirbt oder aufgrund von Krankheit oder Unfähigkeit (sei es psychisch oder physisch) nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, oder ein Patient mit einer psychischen Erkrankung gemäß relevanter Gesetzgebung wird.

8.3 Die Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, berührt nicht die Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind. Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung des Vertrags hinaus wirksam bleiben, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

 

9.     HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 Nichts in diesen Bedingungen beschränkt oder schließt die Haftung von Claydon für:

9.1.1 Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit der Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer (sofern zutreffend);

9.1.2 Betrug oder betrügerische Täuschung;

9.1.3 Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen;

9.1 4 defekte Produkte nach dem Consumer Protection Act 1987; oder

9.1.5 alle Angelegenheiten, in denen es für Claydon rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder einzuschränken.

9.2 Vorbehaltlich Abschnitt 9.1 gilt Folgendes:

9.2.1 Claydon haftet gegenüber dem Kunden unter keinen Umständen, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn oder indirekte oder Folgeschäden, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen; und

9.2.2 Die Gesamthaftung von Claydon gegenüber dem Kunden für alle anderen Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder andernfalls darf unter keinen Umständen 50 Prozent des Preises der Waren überschreiten.

 

10.    HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wird. Ein „Ereignis höherer Gewalt“ bedeutet jedes Ereignis außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei, das seiner Natur nach nicht vorhersehbar oder, wenn es vorhersehbar war, unvermeidbar war, einschließlich Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe (ob Beteiligung der eigenen Mitarbeiter oder Dritter), Ausfall von Energiequellen oder Verkehrsnetzen, höhere Gewalt, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Unruhen, Einmischung ziviler oder militärischer Behörden, national oder international Katastrophen, bewaffneter Konflikt, mutwillige Beschädigung, Maschinen- oder Anlagenausfall, nukleare, chemische oder biologische Verseuchung, Überschallknall, Explosionen, Einsturz von Gebäudestrukturen, Brände, Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben, Seeschäden, Epidemien oder ähnliche Ereignisse, Naturkatastrophen oder extreme widrige Wetterbedingungen oder Ausfall von Lieferanten oder Subunternehmern.

 

11.    ABTRETUNG UND UNTERVERTRÄGE

11.1 Claydon kann jederzeit alle oder einige seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise damit umgehen.

11.2 Der Kunde darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Claydon nicht abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise mit ihm umgehen.

 

12.    HINWEISE

12.1 Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und muss an diese Partei an ihrem eingetragenen Sitz (sofern es sich um eine Gesellschaft handelt) oder ihrem Hauptgeschäftssitz (in jeden anderen Fall) oder eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat, adressiert werden und wird persönlich, per frankierter Post erster Klasse, eingeschrieben, mit einem kommerziellen Kurierdienst, per Fax oder E-Mail zugestellt.

12.2 Eine Mitteilung oder eine sonstige Kommunikation gilt als zugegangen: wenn sie persönlich zugestellt wird, wenn sie an der in Klausel 11.2.1 genannten Adresse hinterlassen wird; bei Versand per frankierter Post erster Klasse oder per Einschreiben um 9.00 Uhr am zweiten Geschäftstag nach dem Versand; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurier an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem der Lieferschein des Kuriers unterzeichnet wird; oder bei Versand per Fax oder E-Mail einen Werktag nach Übertragung.

12.3 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.

 

13.    ABSCHLUSS

13.1 Wenn ein Gericht oder eine zuständige Behörde feststellt, dass eine Bestimmung des Vertrags (oder ein Teil einer Bestimmung) ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist, gilt diese Bestimmung oder der Teil dieser Bestimmung, soweit erforderlich, als gelöscht und die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben unberührt.

13.2 Wenn eine ungültige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Bestimmung des Vertrages gültig, durchsetzbar und rechtmäßig wäre, wenn ein Teil davon gelöscht würde, gilt die Bestimmung mit der minimalen Änderung, die erforderlich ist, um rechtmäßig, gültig und durchsetzbar zu sein.

 

14.    VERZICHT

14.1 Ein Verzicht auf Rechte oder Rechtsmittel aus dem Vertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Kein Versäumnis oder Verzögerung durch eine Partei, ein Recht oder die im Rahmen des Vertrags oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe auszuüben, stellen einen Verzicht auf dieses oder andere Rechte oder Rechtsbehelfe dar und dürfen die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht ausschließen oder einschränken. Keine einmalige oder teilweise Ausübung dieses Rechts oder Rechtsbehelfs schließt die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs aus oder beschränkt sie.

 

15.    RECHTE DRITTER

15.1 Eine Person, die nicht Vertragspartei ist, hat keine Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.

 

16.    ABÄNDERUNGEN

16.1 Außer wie in diesen Bedingungen festgelegt, sind Änderungen des Vertrages, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen, nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von Claydon unterzeichnet wurden.

 

17.    GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

17.1 Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen den Bestimmungen des englischen Rechts und werden entsprechend ausgelegt, und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.